Ist Ihre Website barrierefrei? Was das BFSG von Unternehmen verlangt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. In vielen Betrieben kommt das Thema erst an, wenn ein Schreiben im Briefkasten liegt. Oft läuft die Website seit Jahren, niemand fühlt sich zuständig, und keiner weiß, ob das Gesetz den eigenen Betrieb überhaupt betrifft. Dieser Beitrag klärt das in Klartext. Sie erfahren, wen das BFSG trifft, wer ausgenommen ist, was bei einem Verstoß droht und was Sie diese Woche prüfen können.
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Wen das BFSG wirklich trifft
Das Gesetz richtet sich nicht an jede Firmenwebsite. Laut IHK Darmstadt sind Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte betroffen, außerdem Unternehmen, die bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Bei Websites sind Online-Shops und Verkaufsseiten ausdrücklich genannt.
Die Rechtsanwälte von SRD fassen es so zusammen: Entscheidend ist, ob über die Seite Verbraucherverträge angebahnt oder geschlossen werden. Reine Informations- und Imageseiten fallen in der Regel nicht darunter. Wer also Termine, Bestellungen oder Buchungen für Privatkunden über die Website abwickelt, sollte genau hinschauen. Wer ausschließlich im Geschäft zwischen Unternehmen arbeitet und online nur Visitenkarte spielt, ist in der Regel weniger exponiert. Ob das für Ihren Betrieb stimmt, ist eine Einzelfallfrage.
Die Ausnahme für kleine Betriebe
Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme gelten als Kleinstunternehmen und sind von den Pflichten ausgenommen. Die IHK weist darauf hin, dass diese Ausnahme nicht für Kleinstunternehmen gilt, die Produkte in Verkehr bringen.
Lassen Sie sich davon nicht zu schnell beruhigen. Prüfen Sie Beschäftigtenzahl und Umsatz mit Ihrem Steuerberater und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest. Wer wächst, rutscht aus der Ausnahme heraus.
Was bei einem Verstoß droht
Der Bußgeldrahmen liegt laut IHK bei bis zu 100.000 Euro. Die Marktüberwachung kann mit oder ohne Anlass prüfen. Stellt sie Mängel fest, verlangt sie zunächst Korrekturen. Bleiben diese aus, kann es bis zur Einstellung der Dienstleistung gehen.
Hinzu kommt ein Risiko, das viele übersehen: Mehrere Kanzleien weisen darauf hin, dass Mitbewerber Verstöße nach dem Wettbewerbsrecht abmahnen können. Das trifft kleine Betriebe oft härter als die Behörde, weil es schnell geht und selten Vorwarnung gibt.
Welche Technik gefordert ist
Als Maßstab gelten die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). In den von uns gelesenen Quellen steht teils Version 2.1 mit Stufe AA, teils Version 2.2. Das ist kein Grund zur Sorge, aber ein Grund zur Klarheit: Fragen Sie Ihren Webdienstleister ausdrücklich, nach welcher Version er prüft, und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben.
Dazu kommt die Information an Ihre Kunden. Verbraucher müssen erfahren können, wie es um die Barrierefreiheit Ihres Angebots steht. Wie genau die Barrierefreiheitserklärung aufgebaut sein muss, sollten Sie im Einzelfall mit einem Juristen klären.
Ein Gesetz, das seit über einem Jahr gilt, wird nicht dadurch kleiner, dass man es nicht liest.
Gibt es einen Ausweg bei zu hohem Aufwand?
Das Gesetz kennt eine Befreiung wegen unverhältnismäßiger Belastung. Die IHK nennt dafür eine dokumentierte Abwägung und empfiehlt, diese aufzubewahren. Betrachten Sie das als Notausgang für den Einzelfall und nicht als Plan A. Wer sich darauf beruft, muss belegen können, warum die Umsetzung für den Betrieb nicht zumutbar ist.
Was Sie diese Woche prüfen können
- Vertragsanbahnung klären: Können Privatkunden über Ihre Website bestellen, buchen oder Termine vereinbaren?
- Größe nachrechnen: Wie viele Beschäftigte haben Sie, und wie hoch sind Umsatz und Bilanzsumme?
- Zuständigkeit festlegen: Wer in Ihrem Betrieb verantwortet die Website, und wer spricht mit dem Dienstleister?
- Dienstleister fragen: Nach welchem Standard und welcher Version wurde die Seite gebaut oder geprüft?
- Ergebnis festhalten: Eine kurze Notiz mit Datum und Ergebnis reicht als Anfang. Sie zeigt, dass Sie sich gekümmert haben.
Wenn die Website ohnehin neu gedacht werden soll
Manchmal zeigt diese Prüfung, dass die Seite veraltet ist und nicht gepflegt wird. Wer an diesem Punkt ohnehin neu anfängt, sollte Barrierefreiheit gleich in die Anforderungen schreiben, statt später nachzurüsten.
Dafür gibt es SmartWeb360. Sie bauen Ihre Website selbst, mit unserer Begleitung und ohne Agenturkosten. Danach pflegen KI-Agenten die Seite wöchentlich, und alle zwei Wochen zeigt eine Auswertung, was sie bringt. Ob und wie Ihre Seite die Anforderungen des BFSG erfüllen muss, bleibt Ihre Prüfung. Bringen Sie die Frage mit ins Webinar, dann klären wir, wie sie sich in den Aufbau einfügen lässt. Das nächste Webinar findet am 29. Oktober statt, den Link zur Teilnahme finden Sie auf der Seite SmartWeb360.
Wenn Sie lieber zuerst die Lage im ganzen Betrieb sehen wollen, nutzen Sie die BOOSTER-Analyse. Sie zeigt, wo Ihr Betrieb Zeit und Geld verliert, mit und ohne KI. Mehr zu unserem Vorgehen finden Sie auf der Seite KI-Beratung für den Mittelstand. Hinter beiden steht, was wir aus 30 Jahren Unternehmensführung mitbringen: erst die Ordnung, dann die Technik.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wir sind Unternehmensberater, keine Juristen. Die Angaben beruhen auf Veröffentlichungen der IHK Darmstadt, mehrerer Rechtsanwaltskanzleien und eines Rechtsportals. Den Gesetzestext selbst finden Sie bei den zuständigen Stellen.
Häufige Fragen
Fällt meine Website unter das BFSG?
Entscheidend ist, ob Verbraucher über Ihre Website Verträge anbahnen oder abschließen können, zum Beispiel in einem Online-Shop oder über eine Terminbuchung. Dann ist die Seite Teil Ihrer Dienstleistung und muss barrierefrei sein. Reine Informations- und Imageseiten sind in der Regel nicht betroffen. Im Zweifel sollte der Einzelfall geprüft werden.
Bin ich als kleines Unternehmen ausgenommen?
Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme gelten als Kleinstunternehmen und sind ausgenommen. Die Ausnahme gilt nicht, wenn Sie Produkte in Verkehr bringen. Zählen Sie Beschäftigte und Umsatz deshalb sauber nach und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Der Bußgeldrahmen liegt laut IHK bei bis zu 100.000 Euro. Dazu kommen Maßnahmen der Marktüberwachung, die bei Verstößen bis zur Einstellung der Dienstleistung reichen können, und mögliche Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht.
Welche technischen Vorgaben muss meine Website erfüllen?
Maßstab sind die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Die Quellen nennen teils Version 2.1 mit Stufe AA, teils Version 2.2. Lassen Sie sich von Ihrem Dienstleister schriftlich zusagen, nach welcher Version geprüft wird.
Seit wann gilt das BFSG und gibt es Übergangsfristen?
Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Eine Umsetzungsfrist für Websites gibt es nicht, Übergangsregelungen betreffen vor allem Selbstbedienungsterminals.
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